Unsere Satzung

Die Satzung

der „Interessengemeinschaft Feriendorf Hilchenbach-Müsen e.V. (IGFM)“

§ 1 (Name, Sitz, Eintragung)
1) Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Feriendorf Hilchenbach-Müsen e.V.“
2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3) Die Interessengemeinschaft hat ihren Sitz in Hilchenbach-Müsen.
4) Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck des Vereins)
1) Die Interessengemeinschaft dient zunächst dem Zweck, die Interessen aller Eigentümer von Ferienhäusern im Ferienhausgebiet Hilchenbach-Müsen zu vertreten, und zwar gegenüber:

a) dem Eigentümer des Areals, der Stadt Hilchenbach
b) sonstigen Personen oder juristischen Personen, soweit Angelegenheiten des Feriendorfes Müsen und unmittelbar angrenzender Areale betroffen sind
c) sonstigen Personen oder juristischen Personen, soweit eine oder mehrere Mitglieder ein Tätigwerden der Interessengemeinschaft beim Vorstand beantragen und Interessen auch anderer Ferienhauseigentümer betroffen sein können.

2) Der Verein nimmt sich auch der Pflege der nachbarschaftlichen Beziehungen unter den Vereinsmitgliedern und mit Nachbarn des Feriendorfes an.

§ 3 (Mitgliedschaft)
1) Mitglied der Interessengemeinschaft Feriendorf Hilchenbach-Müsen kann nur werden, wer Eigentümer eines Ferienhauses oder mehrerer Ferienhäuser oder Unterbauberechtigter ist.
2) Jedes Ferienhaus gewährt dem Eigentümer des Hauses eine Stimme.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds oder Verkauf des Hauses.
4) Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied in einer Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, die seine weitere Mitgliedschaft untragbar erscheinen lässt. Der Ausgeschlossene kann gegen diesen Vorstandsbeschluss innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Über diesen Einspruch befindet die nächste Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zu dieser Entscheidung.

§ 4 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 5 (Mitgliederversammlung)
1) Im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese wird vom Vorstand einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder oder 2 Vorstandsmitglieder dieses wünschen. Die Einladungen mit Tagesordnung und Erläuterungen haben schriftlich (auch per E-Mail) zu erfolgen und sind mindestens zwei Kalenderwochen vor dem Termin für die Mitgliederversammlung zu versenden.
2) Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet.
3) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder deren durch Vollmacht ausgewiesenen Vertretungsberechtigten, insbesondere über:

a) die Wahl des Vorstandes,
b) den Rechenschafts- und Rechnungsbericht,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) Beiträge und Umlagen und
e) die Bestimmung von zwei Rechnungsprüfern.

4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit 51% Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder deren durch Vollmacht ausgewiesenen Vertretungsberechtigten über:

a) Satzungsänderungen oder
b) Auflösung des Vereins.

5) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von 2
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist bei den Vereinsunterlagen des Schriftführers zu verwahren. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % aller stimmberechtigten Mitglieder der Interessengemeinschaft oder deren durch Vollmacht ausgewiesenen Vertretungsberechtigten anwesend sind.
6) Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb einer Frist von einem Monat erneut eine Mitgliederversammlung bei gleicher Tagesordnung einzuberufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung ist auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 6 (Vorstand)
1) Alle Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung regulär für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der stellvertretende Schriftführer werden in ungeraden Jahren gewählt, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer in geraden Jahren. Er besteht im Sinne des BGB aus dem:

a) Vorsitzenden,
b) stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Schatzmeister,
d) Schriftführer,
e) stellvertretenden Schriftführer.

2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder über die Verteilung der Aufgaben und Ausgaben.
3) Beim Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern des Vorstandes während der Amtszeit beschließt die Mitgliederversammlung über die Nachfolgerschaft. Bis zur Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds führt der Vorstand in reduzierter Besetzung die Geschäfte weiter.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens einer der beiden Vorsitzenden, einer der beiden Schriftführer und der Schatzmeister anwesend sind. Für den Fall der Verhinderung des Schatzmeisters kann dieser durch einen der beiden Vorsitzenden oder der beiden Schriftführer vertreten werden.
5) Der Vorstand gemäß Absatz (1) ist auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende befinden muss, vertreten den Verein.
6) Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Vorstandes in der Weise beschränkt, als dass er Rechtsgeschäfte, die im Einzelfall € 10.000,00 übersteigen, der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 7 (Beiträge und Umlagen)
1) Es wird die Erhebung eines Jahresbeitrags in Höhe von € 1,50 pro Monat (€ 18,- pro Jahr) festgelegt. Der Jahresbeitrag ist zum Beginn eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.
2) Die Kosten für das Tätigwerden der Interessengemeinschaft, insbesondere des Vorstandes, werden aus den Guthaben des Vereins erstattet. Ist das Guthaben nicht ausreichend, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Vorgehen.
3) Neue Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr in Höhe von € 50,- zu zahlen.

§ 8 (Auflösung)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder verteilt, welche zum Zeitpunkt der Auflösung der Interessengemeinschaft als Mitglieder eingetragen sind. Ist ein Mitglied Eigentümer mehrerer Ferienhäuser, stehen diesem so viele Anteile an diesem Vermögen zu, wie er Sitz und Stimme in der Interessengemeinschaft hat. Über eine andere Verteilung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.06.2019 angenommen.